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Arbeitsrecht; | Entgeltfortzahlung für Krankheitstage trotz Freischicht
Erhält der Arbeitnehmer nach einer tariflichen Bestimmung als Entgeltfortzahlung für jeden Krankheitstag 1/364 des Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Abrechnungsmonate, so wird der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen im vorhinein festgelegter Freischichten nicht gearbeitet hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entgeltfortzahlung an Kalendertage und nicht an Arbeits- oder Werktage geknüpft ist. Insofern wird der Zeitfaktor zur Bestimmung der Entgeltfortzahlung i. S. von § 4 Abs. 4 EFZG zulässigerweise (§ 12 EFZG) abweichend geregelt ().