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FG Bremen Urteil v. - 4 K 51/12 (6)

Gesetze: TabStG § 12 Abs. 1, TabStG § 19 S. 1, TabStG § 19 S. 2, TabStG § 20 Abs. 1, AO § 44, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 3, AO § 370

Empfänger von unversteuert nach Deutschland eingeführten Zigaretten

Gesamtschuldnerschaft bei Tabaksteuer zwischen Empfänger, Versender und Verbringer

zehnjährige Festsetzungsfrist bei der Tabaksteuer

Leitsatz

1. Empfänger im Sinne des § 19 S. 2 TabStG kann auch die Person sein, die erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat, ohne selbst einen gewerblichen Handel mit den Zigaretten betreiben zu wollen.

2. Der Empfänger ist neben dem Versender und dem Verbringer Gesamtschuldner der Tabaksteuer.

3. Für die zehnjährige Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO kommt es zunächst nur darauf an, dass überhaupt Steuern hinterzogen worden sind. Die verlängerte Frist wirkt auch gegenüber demjenigen, der – ggf. ohne selbst Steuern hinterzogen zu haben – steuerfreie Zigaretten erhalten und demnach auch in Höhe der nicht angefallenen Tabaksteuer einen Vermögensvorteil erlangt hat.

Fundstelle(n):
DAAAF-03993

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FG Bremen, Urteil v. 21.07.2015 - 4 K 51/12 (6)

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