Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim Miterben nach der vor gültigen Rechtslage
nur bei wirtschaftlicher Belastung durch den Verlust
Leitsatz
1. Wird ein Verlustfeststellungsbescheid, der den in der Person des Erblassers entstandenen (und verbliebenen) Verlustvortrag
in einer Gesamtsumme für den Erblasser feststellt, den Miterben bekanntgegeben, folgt daraus nicht, dass der einzelne Miterben
automatisch in Höhe seiner Erbquote „Inhaber” der für den Erblasser festgestellten Verluste wird.
2. Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des am konnte der Erbe
vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste mit eigenen positiven Einkünften aus den Folgejahren gemäß § 10 d Abs. 2 EStG verrechnen;
allerdings konnten Miterben die Verluste des Erblassers nur in dem Verhältnis abziehen, in dem sie Erben waren, und nur unter
der Voraussetzung, dass sie durch die Verluste auch tatsächlich wirtschaftlich belastet waren. Eine solche wirtschaftliche
Belastung fehlt, wenn der Erbe nicht oder nur beschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
3. Ein Anspruch auf Abzug des „geerbten” Verlusts kann auch nicht daher abgeleitet werden, dass bei anderen Miterben zu Unrecht
ein Abzug des geerbten Verlusts anerkannt worden ist.
4. Wirtschaftlich belastet ist der Erbe dann, wenn er wirtschaftlich in seiner Eigentums- oder Vermögenssphäre beeinträchtigt
ist. Eine solche Belastung ist dann nicht gegeben, wenn der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten haftet, die auf
Verpflichtungen des Erblassers zurückgehen, tatsächlich aber eine Inanspruchnahme des Erben ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung,
ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, sind ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 19 DStRE 2016 S. 909 Nr. 15 TAAAF-03992
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