Besitz der Ehefrau an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten
Inanspruchnahme für Tabaksteuer bei ungeklärtem Gelangen der Zigaretten in das Inland
Leitsatz
1. Entscheidend für die Erlangung des Besitzes an einer Sache ist die Frage, ob einerseits eine tatsächliche Herrschaft über
die Sache begründet worden und andererseits diese Herrschaft vom Besitzwillen der betreffenden Person getragen ist.
2. Der Ehefrau kann kein Besitz an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten zugerechnet werden, wenn sie ihrem
Ehemann als dem eigentlichen Besitzer der Zigaretten ihren der Erlangung einer Sachherrschaft entgegen gerichteten Willen
deutlich mitgeteilt und ihn mehrmals aufgefordert hat, die Zigaretten kurzfristig aus dem gemeinsam bewohnten Haus zu schaffen.
3. Lässt sich nicht aufklären, wie die im Streit befindlichen Zigaretten in das Inland gelangt sind, erfordert die Inanspruchnahme
einer Person als Schuldner der Tabaksteuer, dass diese sowohl nach § 21 Abs. 2 TabStG (als an der unrechtmäßigen Einfuhr Beteiligter)
als auch nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG (als Besitzer) Steuerschuldner geworden ist. Soweit schon eine Steuerschuldnerschaft
nach einer der genannten Vorschriften ausscheidet, kommt eine Inanspruchnahme nicht in Betracht.
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