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LSG Rheinland-Pfalz 19.03.2015 L 5 SO 185/14, NWB 40/2015 S. 2917

Erbrecht | Geltendmachung des Sozialhilferegresses bei Mehrheit von Erben

Der Erbe ist der leistungsberechtigten Person oder ihrem Ehegatten zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hierbei handelt es sich um eine selbständige Erbenhaftung, mit der der Gesetzgeber erreichen wollte, dass sich die Vermögensschutzvorschriften oder sonstige Privilegierungen des Hilfeempfängers nicht auch zugunsten der Erben auswirken. War insoweit die Leistungsgewährung an den Hilfebedürftigen dabei zu Recht erfolgt, [i]Mleczko, NWB 50/2014 S. 3825haften die Miterben dann als Gesamtschuldner (§ 2056 BGB), also jeder einzelne Miterbe haftet persönlich (vgl. , ZEV 2014 S. 434), ohne dass der Sozialhilfeträger ein Ermessen auszuüben hat, wenn zumindest alle Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werde...

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