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BFH 18.12.2002 I R 51/01

Körperschaftsteuer; | vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen keine Gewinnausschüttungen (§§ 8, 14, 27, 37, 41 KStG 1996)

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen nach dem keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar (Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Nichts anderes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 41 KStG 1996. In seiner Begründung führt der Senat aus, was als Gewinnabführung i. S. von § 14 KStG zu verstehen sei, bestimme sich allein nach Maßgabe des Zivilrechts. Handelsrechtlich erstrecke sich die Gewinnabführung auf den bilanziell im jeweiligen Jahr ausgewiesenen Jahresüberschuss vor Gewinnabführung. Von der Gewinnabführung seien nur die vororganschaftlichen Gewinnrücklagen sowie die der Organgesellschaft vor- bzw. innerorganschaftlich zugeführten Kapitalrücklagen ausgeschlossen, während innerorga...

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