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StuB Nr. 18 vom Seite 691

Ausschüttungssperre für phasengleiche Gewinnvereinnahmung nach dem BilRUG

Rücklagenbildung nach § 272 Abs. 5 HGB

Prof. Dr. Stefan Müller und Martina Mühlbauer, M.A.

Phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge sollen nach dem BilRUG künftig von der Ausschüttung ausgenommen werden, indem gem. § 272 Abs. 5 HGB die Bildung einer entsprechenden Rücklage vorzunehmen ist. Die Neuregelung geht zurück auf Art. 9 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 2013/34/EU – die Umsetzung in das nationale Handelsrecht wird im Schrifttum jedoch kritisch aufgefasst. Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung wurde angesichts der Frage nach dem Realisationszeitpunkt von Gewinnansprüchen bereits in der Vergangenheit intensiv diskutiert. Die damit verbundene Grundproblematik ist jedoch auch von Relevanz, wenn es im Zuge der Neuregelung nun um die Bildung der ausschüttungsgesperrten Rücklage für phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge geht. Mit vorliegendem Beitrag wird daher ausgehend von einer Rückschau der einschlägigen Rechtsprechung und der Diskussion zur phasengleichen Gewinnvereinnahmung aufgezeigt, wie die neue Vorschrift aus deutscher Sicht in Bezug auf deren umstrittenen Anwendungsbereich beurteilt werden kann.

Frank/Utz, Ausschüttungssperre (HGB), infoCenter NWB DAAAE-43015

Kernfragen
  • Welche Beträge sind künftig in...

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Ausschüttungssperre für phasengleiche Gewinnvereinnahmung nach dem BilRUG

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