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OLG Hamburg , NWB 39/2015 S. 2848

Gesellschaftsrecht | Erstattung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen keine Insolvenzforderung

Ein Kommanditist einer Schiffsbeteiligungsfonds-KG, der nach Aufforderung empfangene gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaft erstattet hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann in der Insolvenz der Gesellschaft seinen Rückzahlungsanspruch nicht zur Insolvenztabelle anmelden, weil insoweit bereits keine Insolvenzforderung nach § 38 InsO vorliegt, denn ein Anspruch dieses Inhalts wäre auf eine Einlagerückgewähr ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob er auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder [i]infoCenter „Haftung des Kommanditisten“ NWB HAAAD-59118 auf einen mit einem Sonderopfer kor-respondierenden Aufwendungsersatzanspruch (§ 110 HGB) gestützt wird.

Anmerkung:

Der BGH hat wiederholt entsprechende Klauseln zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds als unwirksam beanstandet (vgl.

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