Carsten Theile
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5
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Dokumentvorschau
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)
Teil B – HGB
Erstes Buch: Handelsstand
Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
[§§ 1 - 8a nicht abgedruckt]
§ 8b Unternehmensregister
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) | Das Unternehmensregister wird
vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium
der Justiz elektronisch geführt. | |
(2) | Über die
Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: | |
1. | Eintragungen im Handelsregister und deren
Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente; | |
2. | Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren
Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte
Dokumente; | |
3. | Eintragungen im
Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister
eingereichte Dokumente; | |
4. | Unterlagen der
Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 sowie Unterlagen
nach § 341w, soweit sie bekannt gemacht
wurden; | |
5. | gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im
Bundesanzeiger; | |
6. | im
Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des
Aktiengesetzes; | |
7. | Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von
Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie
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