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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 150/14

Gesetze: KN Unterpos. 9028 9090 KN Unterpos. 7307 1910

Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern

Leitsatz

Ein ringförmiges metallisches Erzeugnis mit Innengewinde und Außensechskant (Überwurfmutter), das in der Gasinstallation zum Verbinden und zum Anschluss einer Gasrohrleitung über ein T-Stück an einen Gaszähler dient und aus Gusseisen mit Kugelgrafit besteht und im Außenrand Lochungen für Plombenverdrahtungen aufweist, ist als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde in die Unterposition 7309 1910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Fundstelle(n):
TAAAF-01756

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.06.2015 - 4 K 150/14

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