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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 362/14 EFG 2015 S. 1796 Nr. 21

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5

Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei

Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte

Leitsatz

1. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei ist das arbeitstäglich aufgesuchte Revierkommissariat, dem er zugeordnet ist, wo er seinen Dienstwagen und ggf. erste Einsatzbefehle erhält und wo ihm für notwendige Schreibarbeiten entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung stehen.

2. Der abgegrenzte Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes, in dem er regelmäßig seinen Streifendienst versieht, ist zudem eine weiträumige Arbeitsstätte.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1796 Nr. 21
EStB 2016 S. 71 Nr. 2
CAAAF-01740

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.04.2015 - 1 K 362/14

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