BMF - Z A 5 - H 1200/14/10085: 002

Umsatzsteuerliche Aspekte im Dienstleistungsbereich

Bezug:

Im Rahmen seiner Prüfung „Auf- und Ausbau von Kompetenz- und Dienstleistungszentren” (DLZ) hat der Bundesrechnungshof auch die Besteuerungsproblematik und die handelsrechtlichen Buchführungspflichten thematisiert:

Erbringen DLZ des Bundes Leistungen an Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, so werden sie von der Finanzverwaltung als nichtsteuerbare Beistandsleistungen im hoheitlichen Bereich angesehen und steuerlich nicht erfasst. Die DLZ des Bundes erbringen jedoch nicht nur Dienstleistungen für Bundesbehörden, sondern auch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Trägerschaft Bund (z. B. für Einrichtungen der Länder) sowie für privatrechtliche Leistungsempfänger (z. B. für Vereine, Stiftungen, andere Zuwendungsempfänger oder Unternehmen). Diese Leistungen für Dritte unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzbesteuerung. Eine eventuelle Umsatzbesteuerung dieser Leistungen richtet sich national nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und gemeinschaftsrechtlich nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG.

Nach nationalem Recht unterliegen nur die Leistungen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 4 KStG der Umsatzbesteuerung. BgA sind alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Geamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Ein BgA liegt vor, wenn der Jahresumsatz i. S. v. § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG 30.678 Euro nachhaltig übersteigt.

Gemeinschaftsrechtlich gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Sie gelten für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Da die Leistungen der DLZ marktgängig sind, weil sie auch von Privatunternehmen erbracht werden könnten, sind die DLZ in diesen Fällen unternehmerisch tätig. Sie dürfen nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität steuerlich gegenüber privaten Unternehmen nicht bevorzugt werden.

Sofern Zweifel bestehen sollten, ob gewisse Dienstleistungen, die an Einrichtungen außerhalb der Trägerschaft Bund oder an privatrechtliche Leistungsempfänger erbracht werden, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, empfiehlt der BRH zur Vermeidung von Nachforderungen, sich für jeden dieser Kunden vom zuständigen Finanzamts bescheinigen zu lassen, dass Leistungen an diese Kunden nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Ferner hat der Bundesrechnungshof darauf hingewiesen, dass die BgA nach § 141 Absatz 1 der Abgabenordung (AO) Bücher in sinngemäßer Anwendung der §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) führen müssen, falls ihre Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze jeweils 500.000 Euro oder die Gewinne 50.000 Euro im Jahr übersteigen.

Ich rege an, die Dienstleistungszentren Ihres Geschäftsbereichs entsprechend über die umsatzsteuerlichen Aspekte und die handelsrechtlichen Buchführungspflichten zu unterrichten.

Nachrichtlich habe ich Ihnen in diesem Zusammenhang in der Anlage meinen Erlass vom an die Beauftragten für den Haushalt meines Geschäftsbereichs mit Hinweisen für die Verbuchung und Abführung von Umsatzsteuer, die bei Geschäftsvorfällen als Leistungserbringer oder als Leistungsempfänger zu entrichten ist, beigefügt.

BMF v. - Z A 5 - H 1200/14/10085: 002

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 2288 Nr. 41
UR 2015 S. 968 Nr. 24
ZAAAF-01634