BMF - Z A 3 - H 1200/0: 006

Haushaltsführung;
Hinweise für die Verbuchung ggf. vereinnahmter und gezahlter Umsatzsteuer

Sofern in dem von Ihnen bewirtschafteten Bereich Geschäftsvorfälle zu Einnahmen von Dritten für den Bundeshaushalt (Einzelplan 08) führen, bitte ich im Einzelfall zu prüfen, ob es sich dabei auch um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt.

Sofern als Leistungserbringer Einnahmen erhoben werden, in denen Umsatzsteuer (USt) enthalten ist, ist nur der um die USt reduzierte Betrag auf dem entsprechenden Einnahmetitel im Bundeshaushalt zu vereinnahmen. Die USt ist zu den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkten im Rahmen der USt-Voranmeldungen an das zuständige Finanzamt (FA) abzuführen und zu melden. Es handelt sich daher um Einzahlungen, die dem Bund (hier als Unternehmer) rechtlich nicht zustehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich, für die Vereinnahmung und Abführung an das Finanzamt ausschließlich das im Verwahrungsbuch im Abschnitt 5 (9071 0000 47), Unterabschnitt 6 (02 31 1258) eingerichtete Verwahrungskonto zu nutzen. Die Einzahlungen sind durchlaufende Gelder nach Nr. 2.6 Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO-VO/VW-RiB . Die Einrichtung des Verwahrungskontos bei den Titelverwaltern ist bei mir zu beantragen.

Für Ausgaben, die mit den erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in Zusammenhang stehen, ist grundsätzlich ein Abzug der gezahlten USt als Vorsteuer möglich. Von dem aus dem Ausgabetitel geleisteten Bruttobetrag kann der abziehbare Vorsteueranteil ggf. zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem FA führen. Nach entsprechender Festsetzung ist dieser Betrag aus dem Verwahrungskonto als vermischte Einnahme (Titel 119 99 in den einzelnen Kapiteln) dem Bundeshaushalt zuzuführen, soweit kein Einnahmetitel mit einschlägiger Zweckbestimmung für USt zur Verfügung steht.

Außerdem bitte ich zu prüfen, ob Leistungen in Anspruch genommen werden, bei denen die Verpflichtung zur Abführung der USt vom Leistungserbringer auf Ihre Behörde als Leistungsempfänger übergeht (§ 13b UStG). In diesen Fällen sind sowohl die Zahlung des Nettobetrages an den leistenden Unternehmer als auch die selbst zu berechnende und an das FA abzuführende USt aus dem von Ihnen bewirtschafteten einschlägigen Ausgabetitel zu leisten.

Fragen zur Umsatzsteuerpflicht und/oder Vorsteuerberechtigung sind immer mit dem zuständigen FA zu klären. Für die erste Beurteilung kann – auch mit Blick auf die Relevanz der o. g. Hinweise für den von Ihnen bewirtschafteten Bereich – folgende, ausdrücklich nicht abschließende Darstellung herangezogen werden:

I. Umsatzsteuerpflicht einer Behörde

Für die (umsatz-)steuerliche Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (hier Bund, vertreten durch die jeweilige Behörde) ist grds. zu unterscheiden, ob sie hoheitlich oder im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bzw. eines landwirtschaftlichen Betriebs tätig werden. Für die hoheitlichen Tätigkeiten unterliegen Behörden grds. keiner Umsatzsteuerpflicht.

  • Hoheitliche Tätigkeiten dienen überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Für diese hoheitlichen Tätigkeiten unterliegt Ihre Behörde im Grundfall keiner (Umsatz-)Steuerpflicht. Dies gilt grds. auch, wenn mit den hoheitlichen Tätigkeiten Umsätze bewirkt werden.

    Beispiel Behörde als Leistungsempfänger ohne Steuerpflicht:

    Sie beschaffen Bücher für Ihre Bibliothek von einem im Inland ansässigen Unternehmen und zahlen den dafür vom Unternehmer in Rechnung gestellten Bruttobetrag aus dem entsprechenden Ausgabetitel. Der (steuerpflichtige) Unternehmer führt den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag an sein zuständiges Finanzamt ab.

  • BgA sind Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Behörde wirtschaftlich herausheben (§ 4 Körperschaftsteuergesetz – KStG). In der Regel kann ein BgA angenommen werden, wenn die Behörde mit ihrer Tätigkeit unmittelbar in Wettbewerb zu einem Unternehmen tritt. Da in diesen Fällen ein Unternehmer für die gleiche Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, würde die Behandlung der Behörde als Nichtsteuerpflichtiger zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Behörden sind daher im Rahmen ihrer BgA Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 2 Abs. 3 UStG). Ein wirtschaftliches Herausheben der maßgebenden Tätigkeit wird man immer annehmen können, wenn diese einen Jahresumsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechtes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG) von mehr als 30.678 € erreicht.

    Beispiel:

    Die Länder ordnen ihre Beschäftigten regelmäßig für die Teilnahme an Fachlehrgängen an eine Behörde mit Fortbildungsauftrag ab. Unterbringung und Verpflegung stellt die Behörde den Ländern in Rechnung. Diese Behörde begründet (nach Abstimmung mit dem FA) für den Bereich Unterbringung und Verpflegung einen BgA. Sie weist in den Rechnungen daher auch die Umsatzsteuer aus, vereinnahmt sie und führt sie an das FA ab.

Ausnahme bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge Verfahren):

Eine Unterscheidung in Hoheitsbetrieb und unternehmerische Tätigkeit (BgA) findet jedoch nicht statt, wenn eine Behörde sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers bezieht. Bei dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren geht die Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer von dem ausländischen Leistungserbringer auf die Behörde als Leistungsempfänger über, auch wenn die Leistung im Rahmen der bzw. für die Ausübung der hoheitlichen Tätigkeiten eingekauft wird (§ 13b UStG).

Nach dem Umsatzsteuerrecht fallen unter „sonstige Leistungen” z. B. Dienstleistungen aller Art, Beförderungs-, Spediteur-, Lager- und Vermittlungsgeschäfte etc. In der Praxis könnten insbesondere Beraterleistungen, die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten bzw. Lizenzrechten, z. B. für den Zugriff auf Datenbanken, oder Übersetzungsleistungen relevant sein.

Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist dem im Ausland ansässigen Unternehmer mitzuteilen. Der Unternehmer stellt dann eine Netto-Rechnung aus. Die anfallende Umsatzsteuer ist von der Behörde selbst zu berechnen und an das FA abzuführen.

Die erteilte USt-IdNr. ist nur in den Fällen nicht zu verwenden, in denen die sonstige Leistung für den privaten Bedarf des Personals Ihrer Behörde bezogen wird.

beispielhafter Überblick bei Inanspruchnahme sonstiger Leistungen:

II. Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Unternehmer i. S. v. § 2 UStG und Behörden damit nur mit ihren BgA (s. o.).

Eine Behörde kann daher berechtigt sein, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuer zu verrechnen, die sie selbst einnimmt. An das Finanzamt ist dann nur die Differenz aus der vereinnahmten Umsatzsteuer und der nach § 15 UStG abziehbare Teil der Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abzuführen.

Beispiel:

Die Behörde mit Fortbildungsauftrag hat ein Unternehmen mit der Reinigung der Unterkünfte beauftragt. Die Reinigungsleistung wird der Behörde in Rechnung gestellt. Den von der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer abziehbaren Teil verrechnet sie als Vorsteuer mit der Umsatzsteuer, die sie als Bestandteil der Abrechnung für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen von den Ländern vereinnahmt und an das Finanzamt abführt.

Im Auftrag

Bartz

BMF v. - Z A 3 - H 1200/0: 006

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
PAAAF-01633