Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht gemeinnütziger GmbH betriebenen Jugendbegegnungsstätte
nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen sowie das Angebot von Pauschalprogrammen einer von einer erwirbswirtschaftlich
tätigen „privaten”, nicht gemeinnützigen GmbH betriebenen Jugendbegegnungsstätte sind nicht mit den Leistungen des (gemeinnützigen)
Deutschen Jugendherbergwerkes vergleichbar und somit nicht gem. § 4 Nr. 24 UStG steuerfrei, da sie nicht die gleichen Aufgaben
unter denselben Voraussetzungen erfüllen (u. a. fehlende Gemeinnützigkeit der GmbH als gegen die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 23 UStG sprechender Umstand). Die Leistungen sind auch weder (mangels staatlicher Anerkennung) nach Art. 13 Teil A Abs.
1 Buchst. i der RL 77/388/EWG noch (mangels Gemeinnützigkeit) nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.
2. Die Beherbergung, Beköstigung usw. von Jugendlichen ist nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer
selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke
oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt
werden. Diese Voraussetzungen sind bei einer überwiegend von Schulklassen aufgesuchten Jugendbegegnungsstätte nicht erfüllt,
wenn die Klassen bei den Aufenthalten von einigen wenigen Tagen im Wesentlichen nur von ihren Lehrern pädagogisch bzw. erzieherisch
betreut werden und die Jugendbegegnungsstätte im Wesentlichen nur ihre pauschalen Programmpunkte anbietet und für die Einhaltung
der Hausordnung sorgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAF-01425
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2014 - 2 K 2274/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.