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Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG
Flat-Rate-Tax oder unbillige Härte abseits verfassungskonformer Spielräume?
Streitig war, ob die Regelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i. d. F. des JStG 2008) und die damit herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02, in dem ein gem. § 3 Nr. 66 EStG (in der bis 1997 geltenden Fassung) steuerfreier Sanierungsgewinn eingestellt wurde, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder gegen das Nettoprinzip verstößt. Der BFH hat mit zwei Entscheidungen vom hierzu Stellung genommen. Der nachfolgende Beitrag stellt diese Entscheidungen vor und würdigt sie kritisch.
NWB YAAAE-88755 und I R 65/13 NWB OAAAE-88754
Im Verfahren I R 76/12 schloss sich der BFH den Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit nicht an. Es liege zwar eine unechte Rückwirkung vor, nicht jedoch eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, da § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n. F. nicht auf einen schon vor Gesetzesverkündung der Norm bereits abgeschlossenen Tatbestand zurückgreife.
Im Verfahren I R 65/13 schließt der Senat eine Verfassungswidrigkeit nicht aus, weil das Optionsrecht zur Beibehaltung der alten Übergangsregelung nur Wohnungsunternehmen ermöglicht wurde, deren Mehrheit an den Geschäftsantei...