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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 499/12

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung des Guthabens aus der Reimportquote nach § 5 Abs. 3 und 4 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V). Der Kläger ist Apotheker und war bis 31. Januar 2010 Inhaber der M-Apotheke in Berlin. Er trat dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (im Folgenden: Rahmenvertrag) mit Erklärung vom 14. April 2003 bei. Zum 31. Januar 2010 veräußerte der Kläger seine Apotheke. § 1 Nr. 4 des notariellen Kaufvertrages lautet: "Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das IK-Kennzeichen des Verkäufers und BGA-Kennzeichen nicht vom Käufer übernommen werden und nicht Gegenstand des Kaufvertrages sind. Ferner ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages das Guthaben des Verkäufers, das sich aus der Übererfüllung der Reimportquote ergibt. Die insoweit bestehenden Ansprüche verbleiben beim Verkäufer." Der Kläger rechnete über ein Abrechnungszentrum gegenüber der beklagten Krankenkasse letztmalig für den Januar 2010 ab. Bis auf die streitige Forderung wurden sämtliche Vergütungsforderungen des Klägers aus dem Betrieb seiner Apotheke von der Beklagten vollständig beglichen. Zum 31. Januar 2010 bestand unstreitig zugunsten des Klägers aufgrund Überschreitens der vereinbarten Wirtschaftlichkeitsreserve eine noch nicht verrechnete Gutschrift gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 des Rahmenvertrages in Höhe von 6.501,80 Euro. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 teilte der Kläger der Beklagten den Verkauf der Apotheke mit und bat um Auszahlung des Betrages. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 erneuerte der Kläger sein Zahlungsbegehren. Die Beklagte lehnte dieses mit Bescheid vom 15. Februar 2011 ab; Guthaben aus der Importquote seien nur verrechenbar, nicht aber auszahlbar. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch teilte die Beklagte mit, dass es keiner Bescheidung durch Verwaltungsakt bedurft hätte und Forderungen durch Leistungsklage geltend zu machen seien. Im Übrigen bestehe für den Fall der Veräußerung der Apotheke - anders gegebenenfalls als bei deren Schließung - kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Reimportquote, da § 5 des Rahmenvertrages dies nicht vorsehe. Denn die Apotheke werde mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber übertragen. Ein Apotheker habe es selbst in der Hand, mit dem Erwerber vertragliche Regelungen darüber zu treffen, wie mit eventuellem Guthaben nach § 5 Abs. 5 des Rahmenvertrages nach Veräußerung zu verfahren sei. Am 1. Juni 2011 hat der Kläger Zahlungsklage bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 17. Juli 2011 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen, das sich wiederum mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Den Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2011 hat die Beklagte nach rechtlichem Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 26. Oktober 2012 aufgehoben. Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rahmenvertrag sehe eine Auszahlung der Gutschrift bei Schließung oder Verkauf der Apotheke oder auch bei besonders hohem Anwachsen der Gutschrift nicht vor. Zwar sei in § 5 Abs. 4 Satz 3 des Rahmenvertrages für den Fall der Übererfüllung eine Gutschrift im Sinne eines Positivsaldos vorgesehen. Als Verwendungsmöglichkeit des Saldos hätten die Vertragsparteien in § 5 Abs. 4 Satz 5 und 6 des Rahmenvertrages aber lediglich eine Anrechnung auf Kürzungsbeträge nach Satz 1 und für den Fall des Verbleibens einer Gutschrift zum Ende des Kalenderjahres eine Übertragung in das Folgejahr vereinbart. Eine weiter gehende Vertragsauslegung verbiete sich, zumal § 5 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenvertrages mit der Regelung, dass auf den letzten Abrechnungsmonat abzustellen sei, Fälle von Schließung oder Veräußerung einer Apotheke ausdrücklich in den Blick genommen habe; weiter gehende Ansprüche hätten die Vertragsparteien bei Schließung oder Veräußerung einer Apotheke nicht regeln wollen. Die gesetzliche Regelung in § 129 Abs. 1 SGB V verfolge das Ziel, Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben zu erreichen; damit sei ein gesonderter Vergütungsanspruch eines Apothekers bei Übererfüllung der Importquote nicht vereinbar. Die Gutschriftenregelung in § 5 Abs. 4 Satz 3 diene danach allein der Kompensation bei Schwankungen im Verkaufsvolumen importierter Arzneimittel und solle durch die Möglichkeit der Verrechnung eine Kürzung der Vergütung in späteren Quartalen vermeiden. Auch wenn die Gutschrift bei dauerhafter Überschreitung der Importquote immer weiter anwachse, entstehe kein gesonderter Vergütunganspruch des Apothekers. Gegen das ihm am 12. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Zu Ihrer Begründung führt er an: Der Rahmenvertrag enthalte in § 5 eine Regelungslücke. Wenn sogar nach Auffassung der Beklagten im Falle der Schließung einer Apotheke eine Auszahlung des Guthabens aus der Reimportquote möglich sei, müsse dasselbe für den Fall der Veräußerung der Apotheke gelten. Auch das Sozialgericht betone, dass kein Unterschied zwischen Schließung und Verkauf einer Apotheke zu machen sei. Wenn ein Apotheker bei Schließung seiner Apotheke einen Negativsaldo durch Zahlung ausgleichen müsse, sei umgekehrt auch ein bestehendes Guthaben auszukehren. Der Sinn des Rahmenvertrages könne nicht darin bestehen, den Krankenkassen bei Aufgabe einer Apotheke bestehende Guthaben zuzuführen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Kostenersparnis sei mit der Erfüllung der vorgegebenen Quote eingetreten. Eine Übererfüllung könne sich finanziell nicht nur zu Gunsten der Krankenkassen auswirken. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.501,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAF-01148

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.04.2015 - L 9 KR 499/12

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