BGH Beschluss v. - III ZB 63/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.

2Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. , [...] Rn. 3 ff).

3Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.

4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
QAAAF-01060