BGH Beschluss v. - 2 ARs 120/15; 2 AR 72/15

Instanzenzug: AZ.: 63 VRJs 44/15 AZ.: 700 VRJs 40/14

Gründe

1Das Amtsgericht - Jugendrichter - Moers hat ausgesprochen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, und hat ihm aufgegeben, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um einen Ausgleich mit dem Geschädigten S. zu bemühen und an ihn zur teilweisen Schadenswiedergutmachung ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,- Euro zu zahlen. Nach Erlass des Urteils ist der Angeklagte nach Essen verzogen.

2Der Jugendrichter des Amtsgerichts Moers hat die Sache mit der Bitte um Übernahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Essen abgegeben.

3Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, dass der Verurteilte mittlerweile 23 Jahre alt sei, der Täter-Opfer-Ausgleich vom Opfer abgelehnt werde und die Zahlungsauflage auch durch das Amtsgericht Moers weiter kontrolliert werden könne.

4Der Amtsrichter - Jugendrichter - Moers hat die Sache gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Moers ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe erscheint - nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher Anhörungspflichten im weiteren Vollstreckungsverfahren - als zweckmäßig.

Fundstelle(n):
ZAAAF-01057