BGH Beschluss v. - I ZB 32/15

Instanzenzug:

Gründe

1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780015119903) hat sich der Schuldner mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

2II. Die Eingabe des Schuldners vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (, MDR 2015, 724).

3III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Diese Gebühr wurde mit Wirkung vom von 50 € auf 60 € erhöht (BGBl. I, 2013, 2586, 2667). Der Kostenschuldner haftet sowohl als Antragsteller der Rechtsbeschwerdeinstanz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) als auch als Entscheidungsschuldner (Senatsbeschluss vom , § 29 Nr. 1 GKG).

4IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Fundstelle(n):
VAAAF-01054