BAG Urteil v. - 3 AZR 903/13

Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der betrieblichen Altersversorgung

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 7 Ca 3880/12 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 70/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Teil seiner betrieblichen Altersversorgung einen pauschalierten Steuerausgleich zu zahlen.

2Der 1934 geborene Kläger war vom bis zum als Pilot - zuletzt als Flugkapitän - bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte war bis zum Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mit ihrem Ausscheiden aus der VBL übernahm sie zum die Betriebsrentenanwartschaften der zu diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer als unmittelbare Versorgungszusage (VBL-gleiche Versorgung).

3Unter dem schlossen die Tarifvertragsparteien den „Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3“ (im Folgenden Ergänzungstarifvertrag). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

4Zum schlossen die Tarifvertragsparteien den „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ (im Folgenden TV Steuerausgleich). Der TV Steuerausgleich bestimmt auszugsweise:

5Im Jahr 1995 erhielt der Kläger vom Finanzamt eine einmalige Steuererstattung in Höhe eines mindestens 112.000,00 Euro entsprechenden DM-Betrags. In der Folge wurde von der Beklagten nach den Bestimmungen des TV Steuerausgleich für den Kläger ein Ausgleichskonto eingerichtet. Von den auf diesem Ausgleichskonto erfassten Beträgen wurde die nach dem TV Steuerausgleich zu berechnende Steuerdifferenz in Abzug gebracht. Die Beklagte teilte dem Kläger bis ins Jahr 2004 regelmäßig den monatlichen, derzeit nicht gezahlten Steuerausgleich mit. Die auf dem Ausgleichskonto des Klägers gebuchten, noch anzurechnenden Steuervorteile beliefen sich am auf 55.100,49 Euro. Mit Schreiben vom informierte die Beklagte den Kläger, dass der sich zu diesem Zeitpunkt auf monatlich 426,34 Euro belaufende Steuerausgleichsbetrag nicht gezahlt werde, da noch Steuervorteile gegenzurechnen seien.

6Am schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum den „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom “ (im Folgenden TV Ablösung). Dessen Art. 1 lautet:

7Der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ablösung genannte „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal“ vom (im Folgenden TV Vereinheitlichung) regelt die Ablösung des bis dahin geltenden VBL-gleichen Versorgungssystems für das Cockpitpersonal  Er sieht die Bildung von Startbausteinen anhand der Regelungen der VBL-Satzung vor, die entsprechend der Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch fortgeschrieben werden und im Rahmen einer Garantierente bei der Festsetzung der L-Betriebsrente berücksichtigt werden.

8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Steuerausgleich nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. Am habe er Anspruch auf den Steuerausgleich gehabt. Der Anspruch auf Beibehaltung desselben nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung hänge nicht davon ab, ob am bereits tatsächlich Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder ob - wie in seinem Fall - noch eine Vorteilsgegenrechnung nach dem TV Steuerausgleich durchgeführt wurde. Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stelle allein auf den Bestand des Ausgleichsanspruchs ab. Eine zeitliche Begrenzung des Steuerausgleichs sei nicht vorgesehen. Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des TV Steuerausgleich.

9Der Kläger hat beantragt

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu.

13I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.

14Der Kläger will - entgegen des in diese Richtung weisenden Wortlauts seines Klageantrags - nicht die Feststellung einer ab dem beginnenden Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung erreichen. Vielmehr will er geklärt wissen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von künftigen Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zusteht. Das Datum dient lediglich dazu, den erforderlichen Gegenwartsbezug seines Klageantrags sicherzustellen, denn bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 wies das von der Beklagten für den Kläger geführte Ausgleichskonto noch einen Saldo zu seinen Gunsten aus.

15In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer positiven Entscheidung über den Antrag stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung verlangen kann. Der Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, namentlich die Verpflichtung der Beklagten den Steuerausgleich des Klägers nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung iVm. dem TV Steuerausgleich vorzunehmen. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung in Abrede stellt, verfügt der Kläger auch über das erforderliche Feststellungsinteresse.

16II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen. Er erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nicht. Dies ergibt die Auslegung des TV Ablösung.

171. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 27 mwN; - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang.

182. Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung zu. Denn er hat am Stichtag noch keine monatliche Steuerausgleichsleistung iSv. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung bezogen.

19a) Vor dem Hintergrund der Regelungen im TV Steuerausgleich sprechen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Art. 1 TV Ablösung dafür, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Steuerausgleichs gewährt, wenn der ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene bereits am einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Regelungen des TV Steuerausgleich hatte. Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, denen aufgrund der zu diesem Stichtag noch erfolgenden Vorteilsgegenrechnung (noch) kein Anspruch auf Zahlung von Steuerausgleichsleistungen zustand, sollten einen solchen Anspruch auch dann nicht mehr erhalten, wenn das Ausgleichskonto künftig ausgeglichen sein sollte.

20Nach Art. 1 Abs. 1 TV Ablösung traten der TV Steuerausgleich sowie Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrags mit Ablauf des außer Kraft. Damit fehlte es für die Zeit ab dem an einer Rechtsgrundlage für die weitere Durchführung des im TV Steuerausgleich geregelten Steuerausgleichsverfahren. Durch den TV Ablösung sollten - wie auch seine Bezeichnung als „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ zeigt - der TV Steuerausgleich und das darin geregelte Steuerausgleichsverfahren insgesamt abgeschafft werden. Lediglich ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des TV Steuerausgleich am neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente bereits eine monatliche Steuerausgleichsleistung ausgezahlt bekamen, sollten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft behalten. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Steuerausgleich nicht unmittelbar entnehmen, ob ein „Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung“ im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn Ausgleichszahlungen tatsächlich gezahlt wurden. Die Formulierung knüpft sprachlich aber an die Bestimmungen im TV Steuerausgleich an. So ist nach D Abs. 1 TV Steuerausgleich ua. nach der Beendigung der Vorteilsanrechnung iSv. C TV Steuerausgleich der Steuerausgleich von L zu berechnen (Satz 1) und der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten „monatlich“ als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen (Satz 2).

21Auch der systematische Zusammenhang zeigt, dass sich Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung auf die monatliche Zahlung des Steuerausgleichs in D Abs. 1 TV Steuerausgleich bezieht. Lediglich die Bestimmungen in D Abs. 1 TV Steuerausgleich betreffen eine monatliche Leistung. Demgegenüber verhalten sich die Regelungen in B TV Steuerausgleich nur zur Ermittlung der Höhe des jährlichen Steuerausgleichs. Auch die Bestimmungen in A, C und E TV Steuerausgleich knüpfen nur an das jeweilige Steuerjahr an. Allein D TV Steuerausgleich ordnet eine monatliche Leistung, nämlich die Zahlung an. Auch Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stellt auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung ab, die er zum Bestandteil der Betriebsrente erklärt. Eine monatliche Leistung sieht der TV Steuerausgleich aber nur ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Steuerausgleichs vor. Dass die Beklagte in ihren regelmäßigen Mitteilungen auch bereits vor der Auszahlung einen Monatsbetrag ausgewiesen hat, ist im TV Steuerausgleich dagegen nicht angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung gewährleistet eine Aufrechterhaltung des Besitzstands damit nur für die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen, die bereits am Zahlungen von der Beklagten erhielten.

22b) Für dieses Verständnis spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung den begünstigten Personenkreis auf die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen begrenzt, die bereits Bezieher von Betriebsrenten sind. Nur bei diesen konnte die nach C TV Steuerausgleich vorzunehmende Vorteilsgegenrechnung überhaupt zum maßgeblichen Stichtag bereits zu einem Leistungsanspruch geführt haben. Noch aktivbeschäftigten Arbeitnehmern oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern konnte dagegen ein solcher Zahlungsanspruch zum nicht zustehen. Auch dieser Personenkreis hat jedoch entsprechende Nachteile. Zudem haben die Tarifvertragsparteien auch diesen Mitarbeitern die Vorteile des VBL-Systems zu weiten Teilen durch den TV Vereinheitlichung erhalten. Diese Personen vom Steuerausgleich auszunehmen, hätte wenig innere Rechtfertigung.

23c) Auch Sinn und Zweck, namentlich die Einsparung von Kosten und die Vereinfachung der Berechnung der Betriebsrente, sprechen für dieses Verständnis. Legt man die Auslegung des Klägers zugrunde, würde der TV Ablösung für die Beklagte kaum Vereinfachung bringen. Die Tarifvertragsparteien hätten dann für diesen Personenkreis - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - lediglich die Höhe der Steuerausgleichsleistungen aus dem Jahr 2003 auch für die folgenden Jahre festgeschrieben. Durch ein solches Vorgehen hätte sich der Verwaltungsaufwand nur unwesentlich verringert, da die Berechnungen zur Höhe des Saldos auf dem Ausgleichskonto und dessen Verrechnung hierauf auch weiterhin erfolgen müssten. Zudem wäre auch der künftige Beginn der tatsächlichen Zahlung zu überwachen gewesen.

24d) Die vorgenommene Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der erhebliche Aufwand für die Ermittlung und die Berechnung der Ausgleichsleistungen und die Führung der Ausgleichskonten entfällt. Gleichzeitig bleibt den ehemaligen Mitarbeitern oder Hinterbliebenen, die am bereits monatliche Zahlungen erhalten haben, der durch diese gewährten Leistungen begründete Besitzstand zur Gewährleistung ihres erreichten Lebensstandards dauerhaft erhalten.

25III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR903.13.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2228 Nr. 37
GAAAF-00998