Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
4. Aufl. 2015
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7. Steuerfreistellung des Kaufkraftausgleichs
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und gleichgestellte Personen
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Die sog. Auslandsdienstbezüge umfassen den Auslandszuschlag, den Mietzuschuss und den Auslandskindergeldzuschlag (§§ 52, 55, 56 und 57 Bundesbesoldungsgesetz). Diese Gehaltszuschläge sind nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfrei. Außerdem erhalten öffentlich Bedienstete einen Kaufkraftzuschlag nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz, der den Kaufkraftverlust ausgleichen soll, der dem Empfänger der Bezüge im Ausland entsteht. Er ist ebenfalls nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfrei.
Die für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätze hat der Gesetzgeber über eine entsprechende Ergänzung des § 3 Nr. 64 EStG auf Arbeitnehmer übertragen, die zwar bei einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, deren Arbeitgeber den Arbeitslohn jedoch nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen ermittelt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird (§ 3 Nr. 64 Satz 2 EStG). Diese Regelung dü...