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FG München Urteil v. - 4 K 1478/13 EFG 2015 S. 1982 Nr. 22

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 8 Nr. 2, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (hier vom Typ Dodge RAM)

Leitsatz

1. Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung von Pickup-Fahrzeugen als PKW oder als LKW kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere Bedeutung zu. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z. B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z. B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

2. Der streitgegenständliche Dodge RAM war als PKW einzustufen, wofür neben der optisch nicht kleiner als die Ladefläche wirkenden und rundum verglasten Doppelkabine, den vollwertig ausgestatteten und sämtlich mit Sicherheitsgurten versehenen vorderen und hinteren Sitzplätzen sowie der – wie bei einer Limousine – über eine eigene Türvorrichtung zugänglichen hinteren Sitzbank auch die für einen PKW übliche erreichbare Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h sprach.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1982 Nr. 22
UVR 2015 S. 331 Nr. 11
RAAAF-00523

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FG München, Urteil v. 24.06.2015 - 4 K 1478/13

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