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FG München Urteil v. - 2 K 1691/12 EFG 2015 S. 1757 Nr. 20

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4, UStG § 14c Abs. 2, UStG § 10 Abs. 1, UStG § 20

Strohmann als leistender Unternehmer

kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung

Leitsatz

1. Auch ein sog. „Strohmann” kommt als leistender Unternehmer in Betracht, wenn er aus dem fraglichen Rechtsgeschäft zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist.

2. Das Entgelt ist selbst dann die maßgebliche Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht.

3. § 14c Abs. 2 UStG kann nicht im Wege der Rechtsfortbilung analog angewandt werden, wenn ein Steuerausfall dadurch eingetreten ist, dass dem leistenden Unternehmer die Istversteuerung bewilligt wurde und der Leistungsempfänger nach Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und vor vollständiger Bezahlung der möglicherweise überhöhten Rechnung insolvent geworden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1757 Nr. 20
HAAAF-00522

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 23.06.2015 - 2 K 1691/12

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