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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2399/12 EFG 2015 S. 1690 Nr. 20

Gesetze: EStG § 6 Abs. 3, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 14, EStG § 16 Abs. 3, EStDV § 7 Abs. 1, BewG § 2 Abs. 1 S. 3, BewG § 2 Abs. 1 S. 4, BewG § 33 Abs. 1, BGB § 2048 S. 1, BGB § 2150

Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb" / "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

Leitsatz

1. Wird das zu einem Nachlass gehörende Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs vollständig auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies zu einer Betriebsaufgabe und zum Untergang des Verpächterwahlrechts der Erbengemeinschaft.

2. Die sog. 3.000 m²-Grenze dient lediglich der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs von der Liebhaberei. Allein aus dem Umstand, dass eine vom Steuerpflichtigen erworbene verpachtete Landwirtschaftsfläche die 3.000 m²-Grenze überschreitet, kann nicht auf die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden. Umgekehrt führt die Einbringung sämtlicher Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² nicht ohne weiteres zur Zwangsaufgabe des Betriebs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 49
DStRE 2017 S. 7 Nr. 1
EFG 2015 S. 1690 Nr. 20
EStB 2016 S. 70 Nr. 2
StBW 2015 S. 851 Nr. 22
CAAAF-00515

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.06.2015 - 1 K 2399/12

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