OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo KSt 02/2015

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Anwendung des Beendigung Ruhen des Verfahrens, und )

Mit hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH regele § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weise die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zu.

Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete JStG 2010 eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i. S. d. § 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.

Im KStG ist eine solche Gesetzesänderung (insbesondere des § 10 Nr. 2 KStG) nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das o. a. BFH-Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen jedoch über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen, dies gilt auch für Erstattungszinsen nach § 233a AO. Die Regelung in R 48 Abs.2 Satz 2 KStR bleibt unverändert bestehen.

Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nach § 4 Abs. 5b EStG werden nur die Nachzahlungszinsen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.

Sollten Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, ist keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zu gewähren.

Die Rechtsauffassung wurde vom bestätigt. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auch eine gegen diesen Beschluss eingelegte „Anhörungsrüge” hat der .

Die daraufhin hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 1407/12 (KSt) und 2 BvR 1608/12 (GewSt)). Soweit Einsprüche im Hinblick auf diese Verfahren ruhend gestellt wurden, kann über die Einsprüche nunmehr unter Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG und des BFH entschieden werden.

Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformation Ertragsteuer Nr. 058/2010 der ehemaligen Oberfinanzdirektionen Rheinland vom und die Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 006/2010 der ehemaligen .

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Fundstelle(n):
LAAAF-00269