Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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H. Informationspflichten des Steuerpflichtigen bzw. seines Rechtsnachfolgers
I. Amtlich vorgeschriebener Vordruck
Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 haben der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger dem Finanzamt, das in dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach § 19 S. 43der AO zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbestände des Absatz 5 Satz 4 mitzuteilen. Die Mitteilung dient dem Ziel, dass die Finanzbehörde einen zeitnahen Widerruf einer Stundung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1-4 verfügen kann. Gleichzeitig soll das Finanzamt Kenntnis darüber erlangen, dass sich hinsichtlich der Inhaberschaft der Anteile i. S. d. § 6 Abs. 1 AStG keine Veränderungen ergeben haben. Wer Steuerpflichtiger ist, bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG. Für die Anwendung des § 6 Abs. 7 ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist oder ob er einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.
Die Mitteilungspflicht des § 6 Abs. 7 trifft entweder den Steuerpflichtigen oder seinen Gesamtrechtsnachfolger, nie beide zusammen. Das „oder“ ist kein Wahlrecht. Solange der Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist, betrifft die Mitteilungspflicht aus §...