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FG Köln Urteil v. - 12 K 2008/11 EFG 2015 S. 1603 Nr. 19

Gesetze: AO § 42, EStG § 16 Abs. 2 S. 3, EStG

Veräußerungsgewinn

Veräußerung "an sich selbst"

Leitsatz

1) Nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG gilt ein Veräußerungsgewinn insoweit als laufender Gewinn, als sowohl auf Seiten des Veräußerers als auch auf Seiten des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.

2) § 16 Abs. 2 S. 3 EStG finde auch Anwendung, wenn der "Erwerber" 30 Minuten nach dem "Erwerb" gegen Abfindung aus seiner "erworbenen" Mitunternehmerstellung ausscheidet.

3) § 16 Abs. 2 S. 3 EStG findet nicht nur bei einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1603 Nr. 19
EStB 2016 S. 70 Nr. 2
KÖSDI 2015 S. 19545 Nr. 11
OAAAE-99608

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FG Köln, Urteil v. 25.06.2013 - 12 K 2008/11

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