BGH Beschluss v. - III ZB 65/15

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den nach § 522 Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom - 11 S 6540/14 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom hat sich der Beklagte mit einem am bei der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangenen Schreiben gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.

II.

2Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

3Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

4Als diejenige Partei, der die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren auferlegt wurden, schuldet der Beklagte diese nach § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 178 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 1.731,60 € beträgt die Höhe einer Gebühr 89 € (Anlage 2 zum GKG). Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Fundstelle(n):
ZAAAE-99237