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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 3853/13 EFG 2015 S. 1615 Nr. 19

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 S. 3, AO § 8, AO § 9 S. 2

Wohnsitz im Inland eines Lehrers bzw. seines minderjährigen Stiefsohnes während eines dreijährigen Auslandsschuldienstes als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch

Leitsatz

1. Ist ein Lehrer für drei Jahre für einen Auslandsschuldienst in Guatemala beurlaubt, so behält er gleichwohl weiter einen Wohnsitz im Inland und ist folglich nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt, wenn er während der Auslandstätigkeit regelmäßig die Ferienzeiten mit seiner Familie im Juni und von etwa Mitte November bis Anfang Januar in seinem eigenen Einfamilienhaus in Deutschland verbringt, das ihm nach seiner Rückkehr vom Auslandsschuldienst auch weiterhin als inländischer Wohnsitz dient, wenn das Haus während der Abwesenheit des Lehrers weder vermietet noch von anderen Personen genutzt wurde, es also vielmehr für die Inlandsaufenthalte der Familie zur Verfügung stand, und wenn zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufenthalte des Lehrers in dem Haus lediglich Besuchscharakter hatten oder eine Nutzung des Hauses für eigene Wohnzwecke aus Gründen der Ausstattung oder der Nutzbarkeit nicht möglich gewesen wäre.

2. Auch sein minderjähriger, in Peru geborener Stiefsohn behält während des dreijährigen Auslandsschuldienstes des Lehrers weiter einen Wohnsitz im Inland, wenn er vor dem Auslandsaufenthalt in Deutschland zur Schule gegangen und im inländischen Haushalt seiner (Stief-)Eltern in dem Einfamilienhaus des Stiefvaters gelebt hat und sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts fast durchgängig jeweils zusammen in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in Deutschland bzw. Guatemala aufgehalten hat.

3. Teilt ein Kind regelmäßig die Aufenthaltsorte seiner Eltern, bleibt die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehen mit der Folge, dass das Kind die Wohnsitze seiner Eltern teilt. Das Beibehalten des bereits vorhandenen Wohnsitzes wird dabei durch die Familienangehörigen vermittelt.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1615 Nr. 19
LAAAE-98705

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2015 - 13 K 3853/13

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