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BBK Nr. 16 vom Seite 725

Fallstricke bei der Korrektur von Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen

Ingo Heuel und Dirk Beyer

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 740Mit Wirkung zum sind die gesetzlichen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zum Teil nochmals verschärft worden, führen bei den Voranmeldesteuern aber auch zu Erleichterungen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Vollständigkeitsgebot

[i]Selbstanzeige muss mindestens 10 Jahre umfassenAls eine wesentliche Änderung der Neuregelung der Selbstanzeige sieht § 371 Abs. 1 Satz 2 AO vor, dass die Selbstanzeige mindestens zehn Jahre umfassen muss (sog. Berichtigungsverbund). Demnach muss eine Selbstanzeige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre enthalten (sog. fiktive Mindestfrist). Wie diese Frist genau berechnet wird, ist unklar. Damit steigt das Risiko einer unwirksamen Selbstanzeige erheblich.

[i]Teilselbstanzeigen wieder möglichEine von der Praxis ersehnte Erleichterung ist durch die Neuregelung von § 371 Abs. 2a AO eingetreten: Danach werden die Anforderungen an die Abgabe korrigierter UStVA und LSt-Anmeldungen abgesenkt und Teilselbstanzeigen wieder als wirksam erachtet. Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass die Berichtigung für das ...

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