NWB Nr. 34 vom Seite 2473

BilRUG – Was ändert sich bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung?

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Ändern, optimieren, ändern

Der Bundesrat hat am dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, dem sog. BilRUG, zugestimmt. Hierbei handelt es sich um die größte Reform des HGB seit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz). Und auch wenn die Auswirkungen für den Jahresabschluss dieses Mal geringer sind als noch beim BilMoG 2009, gibt es doch auch dieses Mal wichtige Änderungen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die es zukünftig zu beachten gilt. Eine wesentliche Änderung betrifft z. B. die Umsatzerlöse. Denn nicht mehr nur die Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, rechnen jetzt zu den Umsatzerlösen. Vielmehr generieren jetzt auch Verkäufe von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Umsatzerlöse und keine sonstigen betrieblichen Erträge. Diese und weitere zentrale Änderungen, wie die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften, erläutern Jaufmann und Velte ab der Seite 2492. – Besonders praktisch ist ihre Übersicht über die wesentlichen Anhangspflichtangaben nach BilRUG für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Wenn es um die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie geht, ist die vorweggenommene Erbfolge ein gern eingesetztes Mittel, um die Steuerlast zu senken. Aber nicht in jedem Fall ist sie auch das beste Mittel. So kann eine Veräußerung – auch bei familieninterner Nachfolge – ertragsteuerlich vorteilhaft sein. Auf Veräußererseite ist hier als Pluspunkt der ermäßigte Steuersatz zu nennen, der für Veräußerer über 55 Jahre relevant sein kann. Der Erwerber hingegen hat im Vergleich zur Buchwertfortführung bei vorweggenommener Erbfolge zusätzliche Anschaffungskosten und Abschreibungspotential in Höhe der in den abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern gebundenen stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts. Ein weiterer – wenn auch außersteuerlicher Vorteil – ist, dass bei einer Veräußerung im Gegensatz zu einer Schenkung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen und auch keine Gleichstellungsgelder zu zahlen sind. Stinn zeigt ab der Seite 2500 auf, wann eine Veräußerung vorteilhaft sein kann und stellt Optimierungsmaßnahmen vor, die im Vorfeld einer Betriebsveräußerung vorgenommen werden können.

Ändern oder aufheben kann das Finanzamt Steuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Geserich zeigt ab der Seite 2511 die Auswirkungen auf die Praxis durch einen aktuellen Beschluss des BFH auf. Wann gelten auch nicht aktenkundige Tatsachen dem Sachbearbeiter als bekannt und wen trifft in diesem Fall die Beweislast?

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2473
NWB PAAAE-98640