Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2014
3. Aufl. 2015
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IV. Einkünfte (§ 2 EStG)
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Einkunftsarten | Einnahmen | Ausgaben | Einkünfte | |
Gewinneinkünfte | Betriebseinnahmen | Betriebsausgaben | Gewinn oder Verlust | |
1. | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | |||
2. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | |||
3. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | |||
Überschusseinkünfte | Einnahmen | Werbungskosten | Überschuss oder Verlust | |
4. | aus nichtselbständiger Arbeit | |||
5. | aus Kapitalvermögen | |||
6. | Vermietung und Verpachtung | |||
7. | sonstige Einkünfte § 22 |
1. Gewinneinkünfte
S. 15
1.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
1.1.1 Begriff und Umfang
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören z. B.:
Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau (Obstbau, Gemüsebau und Baumschulen), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i. S. des § 62 BewG, z. B. die Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Imkerei, Saatzucht, § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Veräußerungsgewinn (§ 14 EStG).
1.1.2 Gewinnermittlungszeitraum
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).
[i]§ 8b Satz 1 EStDV: WirtschaftsjahrDas Wirtschafts...