Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2014
3. Aufl. 2015
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III. Tarifanwendungen
1. Allgemeines
Bei der Einkommensteuerberechnung sind zwei Tarife zu unterscheiden:
Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 + 6 EStG)
Der jeweils anzuwendende Tarif ist grundsätzlich von der Veranlagungsform abhängig.
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- | Zusammenveranlagung: | (immer) Splittingtarif |
- | getrennte Veranlagung: | (immer) Grundtarif |
Ein lediger Steuerpflichtiger hat für den VZ 2014 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €. Für den Steuerpflichtigen ist für den VZ 2014 eine Einzelveranlagung durchzuführen. Die tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle beträgt 12.782 €.
Wenn dieser Steuerpflichtige am heiraten würde, wäre für den VZ 2014 eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Hat seine Ehefrau kein zu versteuerndes Einkommen, würde die tarifliche Einkommensteuer bei einem unveränderten zu versteuernden Einkommen von 50.000 € für den VZ 2014 insgesamt 8.090 € betragen. Durch die Hochzeit ergibt sich mithin eine Steuerersparnis von (12.782 € ./. 8.090 €) = 4.692 €.
1.1 Tarifaufbau
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Rechtsnorm | 2012 | 2013 | 2014 | |
Grundfrei- betrag | 8.004 € | 8.130 € | 8.354 € | |
Tarifzone I | von 14 % bis 23,97 % von 8.005 € bis 13.469 € | von 14 % bis 23,97 % von 8.130 € bis 13.469 € | von 14 % bis 23,97 % von 8.354 € bis 13.469 € | |
Tarifzon... |