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Arbeitshilfe August 2015

Steuerberatungsgebühren (Abrechnung)

Prüfung und Beispiele zur Angemessenheit aus der Rechtsprechung

Hans-Günther Gilgan

Die ordnungsgemäße Berechnung der Vergütung ist nicht die Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, wohl aber die Voraussetzung seiner Geltendmachung. Ordnungsgemäß ist eine Berechnung, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 StBVV entspricht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Vorschrift die Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit der Rechnung (). So lange eine Honorarrechnung nicht den Anforderungen des § 9 StBVV entspricht, ist der Vergütungsanspruch also nicht einforderbar und somit auch nicht klagbar (vergl. nur , GI 2000, 296, 300; Palandt-Heinrichs, § 387 BGB, Rz. 11).

Die strengen Formvorschriften des § 9 StBVV gelten auch für die Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV und die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV. Bei Zeitgebühren ist besonders zu beachten, dass jeweils die einschlägige Gebührenvorschrift und darüber hinaus auch § 13 als die Vorschrift, in der die Gebührenhöhe geregelt ist, angegeben wird. Dabei muss auch die angewandte Nummer der Vorschrift des § 13 angegeben werden (

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