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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 968/10

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Service-Ingenieur in der Zeit vom 1.5.2003 bis 6.9.2006 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-97117

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.02.2015 - L 8 R 968/10

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