BSG Beschluss v. - B 12 R 43/14 B

Instanzenzug: S 5 R 5/13

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in einer Tätigkeit als Dozent bei der Klägerin in der Zeit vom bis zum durch die Beklagte.

21. Der Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Es liegt kein Aussetzungsgrund nach § 114 SGG vor. Insbesondere ist das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht für die sozialgerichtliche Beurteilung des Sozialversicherungsstatus des Beigeladenen zu 1. nicht vorgreiflich, weil die Entscheidungen der Arbeitsgerichte insoweit keine Bindungswirkung gegenüber den Sozialgerichten entfalten (vgl BSGE 58, 97 f = SozR 4100 § 119 Nr 26 S 114; BSGE 91, 18 = SozR 4-4300 § 144 Nr 2, RdNr 11).

32. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Beigeladene zu 1. hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5Der Beigeladene zu 1. beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6a) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7Der Beigeladene zu 1. hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam (S 27 f der Beschwerdebegründung):

"Unter welchen Voraussetzungen sind die fachgerichtlichen Instanzengerichte bei anstehenden § 7a SGB IV Rechtsfällen verpflichtet von Ihrem Ermessen nach § 114 Abs. 2 SGG pflichtgemäß Gebrauch zu machen, wenn ein arbeitsgerichtliches Verfahren informm einer Kündigungsschutzklage dort anhängig ist und auch dort die Frage zunächst nach dem Vorhandensein eines Arbeitsvberhältnisses geklärt werden muß, wenn es keine eindeutigen schriftlichen Unterlagen dazu gibt!!! Und es sich bei dem betreffenden Beschäftigten um den Beigeladenen handelt und eine mehrjährige Beschäftigungsdauer zugrunde liegt??? Nicht zuletzt wegen der dazu möglichen Juristischen Option, die der Gesetzgeber auch im Berufungsverfahren nach § 155 Abs. 2 Ziff. 1 dem Berufungsgericht einräumt???"

"In wieweit wird gegen § 106 SGG verstossen, wenn der anwaltlose Beigeladene nur sinngemäß einen Beweisantrag hier zur Mitteilung und Stand der Klägerin bzgl. Zertifizierung 2011 und die erforderliche Dokumentationspflicht bei Peraonalangelegenheiten des Arbeitgebers dem Gericht hierzu Auskunft zu geben und das Berufungsgericht nicht auf vollständige sachdienliche Formulierung eines entsprechenden Begehrens hinwirkt???"

"Inwieweit ist das LSG als Berufungsgericht in seiner abschließenden Entscheidung an das zugrundeliegenden Eremessen des § 159 SGG gebunden, und muß darauf in seiner Entscheidung auch eingehen auch im Sinne des § 128 und § 157 SGG warum es davon Abstand nimmt, wenn es davon keinen Gebrauch machen möchte, obwohl der Rechtsmittelführer dies in seinem Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich beantragt hat und das Berufungsgericht selber in seiner Urteilsbegründung die eigenen Lücken bzw. Unterlassungen der Sachverhaltsfeststellung die diesem angegriffenen Berufungsurteil zugrunde liegen, benennt???"

"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip hier als Ausfluss nach § 128 SGG i.v. mit § 157 SGG vereinbar, dass einerseits aufgrund der speziellen Struktur der Verfahrensbeteiligten hier insbesondere dem anwaltlosen Rechtsmittelführer aufgrund Mangelnder juristischer Sachkunde und Rechtskenntnis vereinbar mit einem doch umfangreicheren Sachverhaltsfeststellung vereinbar, wenn das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesem Anspruch der Ermittlung des Gesamtbildes des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7a SGB IV dergestalt praktiziert, dass in einer mündlichen Verhandlung deren ganze Verhandlungsdauer knapp eine Viertelstunde dauerte und der Redebeitrag des Beigeladenen durch die Richterliche Verhandlungsführung des Senatsvorsitzenden durch seine Frage ob noch jemand was ergänzendes jetzt vor der Schließung der mündlichen Verhandlung sagen möchte und dazu keine Möglichkeit mehr gegeben wurde, obwohl hier noch Klärungs- und Erörterungsbedarf bestand???"

8Erhebliche Zweifel bestehen bereits, ob der Beigeladene zu 1. damit hinreichend konkrete Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat (vgl hierzu allgemein - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 7). Einer näheren Erörterung bedarf dies jedoch nicht. Denn der Beigeladene zu 1. hat weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen dargelegt; er hat noch nicht einmal ausdrücklich hierzu vorgetragen. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 1. bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit schon nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandersetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintlichen Rechtsfragen nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden können bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Fragen ergeben. Eine Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Teil der Begründung fehlt völlig: Der Beigeladene zu 1. hat weder bereits vorliegende Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin untersucht noch in der gebotenen Weise einen Klärungsbedarf herausgearbeitet. Auf die Klärungsfähigkeit geht der Beigeladene zu 1. überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt. Im Kern seines Vorbringens rügt der Beigeladene zu 1. die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

9b) Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Schon deshalb kann der Vortrag des Beigeladenen zu 1., das LSG habe fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen (S 3 der Beschwerdebegründung), die Beschwerde nicht zulässig begründen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 1. nicht.

10aa) Der Beigeladene zu 1. rügt eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG bei der Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Dadurch sei das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht ausreichend dargestellt worden. Der Beigeladene zu 1. verweist auf Beweisanträge in seiner Berufungsbegründungsschrift und macht insbesondere geltend, das LSG hätte Zeugen vernehmen und Klassenbücher einsehen müssen.

11Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

12Auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Beigeladene zu 1. - im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Beteiligte dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Beteiligten ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Beteiligten darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9).

13Zwar trägt der Beigeladene zu 1. vor (ua S 21 der Beschwerdebegründung), er habe mehrere Beweisanträge gestellt. So habe er beantragt, dass die Klägerin die Klassenbücher der Klassen in den Jahren 2001 bis 2011 dem Gericht vorlegen möge, bei denen er in diesem Zeitraum unterrichtet habe, und die Tage, an denen er unterrichtet habe, dort habe eintragen müssen, und dass seine damaligen Kollegen M. und M., die ebenfalls bei der Klägerin als Lehrkräfte tätig gewesen seien, als Zeugen vernommen werden mögen, um dem Gericht Zeugnis über Art, Inhalt und Zweck der Schule und der gemeinsamen Arbeit zu geben. Er hat jedoch nicht dargetan, dass sich das Berufungsgericht - ausgehend von seinen bereits getroffenen Feststellungen und seiner allein maßgeblichen Rechtsauffassung - zu entsprechenden Beweiserhebungen jeweils auch hätte gedrängt fühlen müssen. Im Übrigen belässt er es bei der Benennung zusätzlicher möglicher Erkenntnisquellen, ohne diese in seiner Beschwerdebegründung näher zu erklären und Konsequenzen einer fehlenden Berücksichtigung im Einzelnen darzustellen. Unabhängig davon, dass das Arbeitsgericht Karlsruhe das dort anhängige Verfahren ausgesetzt hat (s Beschluss vom - 9 Ca 509/14), fehlt es auch insoweit an einer ausreichenden Beschwerdebegründung, als der Beigeladene zu 1. sinngemäß eine unzureichende Sachaufklärung des LSG darin sieht, dass das LSG eine Entscheidung über die Kündigungsschutzklage vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht abgewartet hat.

14bb) Weiter macht der Beigeladene zu 1. die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140 f) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG [Kammer] BVerfGK 8, 376; vgl auch - Juris RdNr 9) oder von ihnen selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

15Der Beigeladene zu 1. rügt, die mündliche Verhandlung vor dem LSG sei zu kurz gewesen, er sei in seinen Ausführungen "offensichtlich in unzulässiger Weise abgewürgt" und schließlich von der Entscheidung des LSG überrascht worden. Der Beigeladene zu 1. legt jedoch - anders als erforderlich - nicht dar, dass die Entscheidung des LSG auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann. Hierzu hätte er zumindest angeben müssen, welchen Inhalt er in der mündlichen Verhandlung am noch vorgetragen hätte und wie dies die Entscheidungsfindung des LSG hätte beeinflussen können. In der Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 1. finden sich dazu keine bzw allenfalls völlig unzureichende Ausführungen. Dass der Beigeladene zu 1. die angefochtene Entscheidung des LSG für falsch hält, ist - wie oben bereits ausgeführt - für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

16cc) Soweit der Beigeladene zu 1. als eigenen Verfahrensfehler die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens durch das LSG rügt, beschränkt er sich auf die Feststellung, das Ermessen des Berufungsgerichts sei "auf Null geschrumpft" und deswegen "zur Vorlage und Verweisung an das Arbeitsgericht verpflichtet gewesen" (S 27 der Beschwerdebegründung). Wird die unterbliebene Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit und damit ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 S 1 SGG gerügt, muss jedoch dargetan werden, wieso das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war (vgl B 11a AL 7/06 B - Juris). Entsprechende Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlen.

173. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

184. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NAAAE-97031