BAG Beschluss v. - 1 ABR 58/13

Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen - Gesprächsnotizen

Gesetze: § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 2 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG

Instanzenzug: Az: 13 BV 295/12 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 11 TaBV 4/13 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers.

2Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, vertreibt Komponenten für die Elektroindustrie. In ihrem Betrieb in P ist der am Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.

3Bei der Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien für die Einstellung und Versetzung (BV Auswahlrichtlinien). In dieser heißt es:

4Die Arbeitgeberin schrieb unter dem in ihrem Betrieb die Stelle des „Teamleader Outbound (m/w)“ aus. In dem Ausschreibungstext heißt es:

5Für die Stelle gingen mehrere Bewerbungen von betriebsangehörigen Arbeitnehmern ein. Nach der Durchführung von Bewerbungsgesprächen entschloss sich die Arbeitgeberin, die ausgeschriebene Stelle mit dem Arbeitnehmer M zu besetzen, der nach einem mehrmonatigen Einsatz als Leiharbeitnehmer von der Arbeitgeberin im Dezember 2011 in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden war. Mit einem beim Betriebsrat am gleichen Tag eingegangenen Schreiben vom beantragte sie dessen Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers M. Zugleich informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die eingegangenen Bewerbungen und den Verlauf der mit den Bewerbern geführten Bewerbungsgespräche sowie über die Gründe für ihre Auswahlentscheidung. Dem Unterrichtungsschreiben waren die von den jeweiligen Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen beigefügt.

6Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom die Zustimmung zu der beantragten Maßnahme. Zur Begründung führte er an, die Auswahlentscheidung verstoße gegen die BV Auswahlrichtlinien. Die nicht berücksichtigten Bewerber seien gleichermaßen für die Stelle geeignet und verfügten über eine längere Betriebszugehörigkeit als der Arbeitnehmer M.

7Mit Schreiben vom teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie den Arbeitnehmer M wegen eines bevorstehenden Umzugs des Lagers und der damit verbundenen Belastungen vorläufig als Teamleiter Warenausgang einsetzen werde. In einem am bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben bestritt der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit des beabsichtigten vorläufigen Einsatzes. Er wiederholte seine bisherigen Zustimmungsverweigerungsgründe und führte zusätzlich an, der Umzug des Lagers stelle eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 BetrVG dar. Durch die Vornahme der Maßnahme vor Abschluss eines Interessenausgleichs würden vollendete Tatsachen geschaffen und sein Beteiligungsrecht aus § 111 BetrVG verletzt.

8Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

9Der Betriebsrat hat Abweisung der Anträge beantragt.

10Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend über den Inhalt der Bewerbungsgespräche unterrichtet. Ihm seien die Tatsachen, auf denen ihre Auswahlentscheidung beruht habe, nicht mitgeteilt worden. Die anlässlich der Bewerbungsgespräche von einer Personalsachbearbeiterin gefertigten Aufzeichnungen hätten ihm vorgelegt werden müssen. Die Zustimmungsverweigerung sei auch zu Recht erfolgt. Die Arbeitgeberin habe bei der beabsichtigten Stellenbesetzung die in der BV Auswahlrichtlinien vereinbarten Grundsätze missachtet. Durch den Einsatz des Arbeitnehmers M werde zudem ein Beteiligungsrecht aus § 111 Satz 1 BetrVG verletzt.

11Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Abweisungsanträge weiter.

12B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers M ersetzt. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag.

13I. Der Arbeitgeberin steht für ihren auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Zustimmungsersetzungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die beabsichtigte Versetzung des Arbeitnehmers M ordnungsgemäß eingeleitet (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme gilt zwar nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als erteilt. Das Arbeitsgericht hat den ursprünglichen, auf diese Feststellung gerichteten Hauptantrag der Arbeitgeberin rechtskräftig abgewiesen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung war jedoch zu ersetzen. Die Voraussetzungen des von ihm allein form- und fristgerecht angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor.

141. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf ( - Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt. Dem Arbeitnehmer M sollen auf Dauer und damit länger als einen Monat die Aufgaben eines „Teamleader Outbound“ übertragen und somit ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Damit stellt die beabsichtigte Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

152. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die beabsichtigte Versetzung des Arbeitnehmers M ordnungsgemäß eingeleitet.

16a) Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus. Dieser hat den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist ( - Rn. 24).

17b) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den beabsichtigten Aufgabenwechsel des Arbeitnehmers M und die Begründung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Auswahlentscheidung vor. Der Betriebsrat wurde unter Vorlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen über die Personen der Bewerber, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend unterrichtet. Die Arbeitgeberin hat die aus ihrer Sicht bestehenden Qualifikationsdefizite der unberücksichtigt gebliebenen Bewerber im Unterrichtungsschreiben vom im Einzelnen benannt. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats mussten ihm nicht die von der Personalsachbearbeiterin anlässlich der Bewerbungsgespräche erstellten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

18aa) Dem Betriebsrat sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwar nicht nur die Unterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber vorzulegen, sondern auch solche Schriftstücke, die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat. Dies gibt der Normzweck des § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat kann sein Recht, für die zu treffende Auswahl Anregungen zu geben, sachangemessen nur ausüben, wenn er die vom Arbeitgeber ermittelten und von diesem für auswahlrelevant gehaltenen Daten und Unterlagen kennt ( - zu B II 2 aa [2] der Gründe, BAGE 115, 173). Zu den danach vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Unterlagen, die der Arbeitgeber allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber anlässlich einer Bewerbung erstellt hat, aber nur, wenn der Arbeitgeber diese Schriftstücke bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen ( - Rn. 15, BAGE 127, 51).

19bb) Die anlässlich der Bewerbungsgespräche von der Personalsachbearbeiterin gefertigten Notizen waren für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin ohne Bedeutung. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Personalsachbearbeiterin die während der Bewerbungsgespräche gefertigten Gesprächsnotizen nur als Erinnerungsstütze für die Besprechung mit ihrem Vorgesetzten und für die Abfassung des an den Betriebsrat gerichteten Unterrichtungsschreibens erstellt. Damit hatten sie für die das Bewerbungsverfahren abschließende Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin keine Bedeutung.

20cc) Entgegen der Annahme des Betriebsrats war die Vorlage der schriftlichen Notizen nicht deshalb erforderlich, weil er durch diese weitere Kenntnisse vom Ablauf des Bewerbungsverfahrens und der tatsächlichen Grundlagen der Auswahlentscheidung erhalten hätte.

21Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat kein Teilnahmerecht an den mit Bewerbern geführten Personalgesprächen. Sein hierdurch bewirktes Informationsdefizit muss der Arbeitgeber nicht durch eine Wiedergabe der mit den Bewerbern geführten Gespräche oder ihrer wesentlichen Inhalte ausgleichen. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt vom Arbeitgeber auch keine Rechtfertigung seiner Auswahl ( - zu B II 2 b bb [2] der Gründe, BAGE 115, 173). Gegenstand der Unterrichtung sind nur die wesentlichen Tatsachen und Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben.

223. Das Landesarbeitsgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers M ersetzt. Mit den auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützten Einwendungen ist der Betriebsrat ausgeschlossen, da er diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen des von ihm form- und fristgerecht angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor.

23a) Der Betriebsrat hat einen auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützten Zustimmungsverweigerungsgrund nicht fristgemäß geltend gemacht. Dieser unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren.

24aa) Die vom Betriebsrat gewählte Begründung seiner Zustimmungsverweigerung konkretisiert den Gegenstand des vom Arbeitgeber einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahrens. In diesem muss er sich nur mit den vom Betriebsrat in zulässiger Form angebrachten Verweigerungsgründen auseinandersetzen. Mit außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilten Gründen ist der Betriebsrat im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausgeschlossen. Die Vorschriften über Form und Frist in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dienen der alsbaldigen Klarheit und der Rechtssicherheit. Der Arbeitgeber und der von der personellen Einzelmaßnahme betroffene Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse daran, innerhalb der Wochenfrist zu erfahren, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert und auf welche Gründe er sich hierauf stützt. Denn nur so können sie die Erfolgsaussichten eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abschätzen. Es kommt folglich nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an, nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können ( - Rn. 34).

25bb) Der Betriebsrat hat sich auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen des von ihm behaupteten Verstoßes gegen § 111 Satz 1 BetrVG erstmals in seinem Schreiben vom und damit außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG berufen. Diese endete bereits mit Ablauf des .

26b) Die Voraussetzungen des danach allein zulässig angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor. Die beabsichtigte Besetzung der Stelle des „Teamleader Outbound“ mit dem Arbeitnehmer M verstößt nicht gegen die in der BV Auswahlrichtlinien vereinbarten Grundsätze.

27aa) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt. Nach dieser Vorschrift sind Auswahlrichtlinien bei beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen zu berücksichtigende Grundsätze, nach denen zu entscheiden ist, welchem Arbeitnehmer oder Bewerber gegenüber die Maßnahme vorgenommen werden soll. Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden personellen Einzelmaßnahmen erfolgen sollen, um die jeweilige Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durchschaubar zu machen ( - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 104, 187).

28bb) Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass es sich bei der Stelle des „Teamleader Outbound“ um eine höherwertige Stelle iSd. § 4 Satz 1 BV Auswahlrichtlinien handelt. Der im Schreiben vom angeführte Verstoß gegen § 4 Satz 2 iVm. § 2 Unterabs. 1 Satz 3 BV Auswahlrichtlinien liegt nicht vor. Auf das Kriterium der „längeren Betriebszugehörigkeit“, auf das sich der Betriebsrat zur Begründung des Auswahlfehlers bezogen hat, kommt es bei einer Besetzungsentscheidung erst an, wenn die jeweiligen Bewerber für den betreffenden Arbeitsplatz gleichermaßen persönlich und fachlich geeignet sind („im Zweifelsfall“). Die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes kann die Arbeitgeberin nach abstrakten Kriterien ohne Beteiligung des Betriebsrats bestimmen. Für die Stelle des „Teamleader Outbound“ hat sie diese in der unter dem veröffentlichten innerbetrieblichen Stellenausschreibung festgelegt. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Es hat ohne rechtsbeschwerderechtlich erheblichen Rechtsfehler einen Verstoß gegen § 4 Satz 2 BV Auswahlrichtlinien verneint. Nach seiner tatrichterlichen Würdigung haben die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber die im Ausschreibungstext geforderten fachlichen Qualifikationen nicht vollumfänglich erfüllt. Die in diesem Zusammenhang vom Betriebsrat angebrachte Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe den sich aus § 83 Abs. 1 ArbGG ergebenden Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet, weil es sich zumindest einen persönlichen Eindruck von der fachlichen Qualifikation des Bewerbers O hätte verschaffen müssen, ist unbegründet. Ausreichende Anhaltspunkte für eine darauf bezogene Beweisaufnahme bestanden nicht. Der Betriebsrat hat selbst nicht vorgetragen, dass dieser Arbeitnehmer über die vom Landesarbeitsgericht vermissten qualifizierten Softwarekenntnisse verfügt hat.

29II. Wegen des zu 2. erhobenen Feststellungsantrags war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt regelmäßig nicht mehr in Frage, wenn - wie vorliegend - rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden wird ( - Rn. 44).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2031 Nr. 35
NJW 2015 S. 8 Nr. 37
DAAAE-96943