Keine Anerkennung einer Organschaft nach einer Side-Stream-Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Organgesellschaft auf eine
andere GmbH bei Herstellung der finanziellen Eingliederung erst während des Wirtschaftsjahres und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags
ins Handelsregister erst im folgenden Wirtschaftsjahr
Leitsatz
1. Wurde durch eine Side-Stream-Abspaltung aus einer 100 %igen Tochter- und Organgesellschaft ein Teilbetrieb nicht auf eine
neu gegründete, sondern auf eine bereits bestehende andere GmbH abgespalten, wurde im Zuge dieser Abspaltung der alleinige
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auch Mehrheitsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft und hat er das wirtschaftliche
Eigentum an den Anteilen der übernehmenden Gesellschaft (durch Anteilsabtretung) erst im Laufe des Wirtschaftsjahres erhalten,
so kann auch ein rückwirkend auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geschlossener Ergebnisabführungsvertrag nicht dazu führen,
dass für dieses Wirtschaftsjahr eine Organschaft zwischen der nunmehrigen Mehrheitsgesellschafterin und der übernehmenden
Gesellschaft anzuerkennen wäre (Abgrenzung zu den und I R 111/09). Das gilt umso mehr, wenn der
Gewinnabführungsvertrag erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in das Handelsregister eingetragen wird und deswegen zivilrechtlich
erst im folgenden Wirtschaftsjahr wirksam wird.
2. Auch wenn die verspätete Handelsregistereintragung der Spaltung ausschließlich vom Registergericht verschuldet worden ist,
kommt eine Anerkennung der Organschaft bereits im laufenden Wirtschaftsjahr im Wege einer Billigkeitsfestsetzung nach § 163
AO nicht in Betracht, wenn zudem die Voraussetzung einer bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres bestehenden wirtschaftlichen
Eingliederung nicht erfüllt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.