Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
8. Aufl. 2015
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10. Einführung in das Insolvenzrecht
10.1 Ziele, Wirkungen und Formen des Insolvenzverfahrens
Wenn ein Wirtschaftssubjekt (Unternehmen oder ein Privatmann) finanziell in eine ausweglose Lage geraten ist, helfen die üblichen Regeln des Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrechts meist nicht mehr weiter. In einer solchen Situation ist vielmehr Insolvenz (entspricht ungefähr dem früheren „Konkurs“) anzumelden, und damit kommt das Insolvenzrecht ins Spiel. Von Bedeutung ist das dann keineswegs nur für das insolvente Wirtschaftssubjekt selbst, sondern auch für dessen Geschäftspartner.
Das Insolvenzverfahren dient gemäß § 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) in erster Linie dazu, die Gläubiger eines nicht mehr voll zahlungsfähigen Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Es geht nicht etwa darum, Marktgesetze außer Kraft zu setzen und notleidende Unternehmen aus dem Vermögen ihrer Geschäftspartner zu subventionieren. Der Marktaustritt oder der finanzielle Umbau am Markt versagender Wirtschaftseinheiten bedürfen aber einer rechtlichen Kanalisierung. Ohne insolvenzrechtliche Regeln würde nämlich jeder Gläubiger, der die finanzielle Krise seines Schuldners erkennt, sich im Wettlauf mit anderen Gläubigern einen Vortei...