Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
8. Aufl. 2015
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3. BGB – Schuldrecht, Allgemeiner Teil
3.1 Schuldrecht und Schuldverhältnis
Das Schuldrecht ist in §§ 241 ff. BGB geregelt. Dabei behandeln die §§ 241-432 allgemeine Regeln, die für alle Schuldverhältnisse gelten („Allgemeines Schuldrecht"). Die §§ 433-853 regeln Schuldverhältnisse im Einzelnen, z. B. Kauf, Miete, Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung („Besonderes Schuldrecht"). Auch außerhalb des BGB-Schuldrechts gibt es schuldrechtliche Bestimmungen, die zentralen Normen sind aber im Schuldrechtsteil des BGB enthalten.
Ein Schuldverhältnis besteht, wo eine Person von einer anderen eine Leistung verlangen kann, § 241 Abs. 1 BGB. Derjenige, der berechtigt ist, eine Leistung zu fordern, heißt Gläubiger, der zur Leistung Verpflichtete ist der Schuldner. Im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages (z. B. Kaufvertrag) kann jeder der beiden Beteiligten vom anderen eine Leistung verlangen, ist aber umgekehrt auch zu einer Leistung verpflichtet; beide sind also Gläubiger und Schuldner in einer Person.
Nur weil ein Schuldverhältnis besteht, hat der Gläubiger noch kein Recht (insbesondere kein Eigentum!) an dem Gegenstand, den er vom Schuldner fordern kann. Sachenrechtlich bleibt der geforderte Gegenstand so lange dem Schuldner zuge...