Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
8. Aufl. 2015
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2. BGB – Allgemeiner Teil
2.1 Einführung
2.1.1 Das BGB als Teil des Privatrechts
Das BGB regelt umfassend die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern. Es ist am in Kraft getreten und seitdem in seinen Kernbereichen, insbesondere auch im Allgemeinen Teil, fast unverändert geblieben. Verändert hat sich die Rechtslage im Laufe der Zeit vor allem durch zusätzliche, neben dem BGB anwendbare Gesetze, die ebenfalls zum Bürgerlichen Recht gehören, z. B. das Produkthaftungsgesetz (von 1989) und einige mietrechtliche Gesetze.
Zum Privatrecht gehören neben dem Bürgerlichen Recht (Zivilrecht) noch weitere Rechtsgebiete, insbesondere das Handelsrecht, das (teilweise im BGB geregelte) Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht. Hiervon betroffen sind − anders als vom BGB − nicht die Normalbürger im Alltagsleben, sondern vor allem Kaufleute, Unternehmer und Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Auch für diese Rechtsgebiete ist das BGB die Grundlage. Sie bauen nämlich auf dem BGB auf, und oft muss man auch bei der Lösung von Fällen aus diesen Bereichen auf das BGB zurückgreifen. Außerdem ist auch für das Verständnis von Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht die Beherrschung der Grundzüge des BGB fast unverzichtbar.
Aus dem BGB lässt sich (nur) entnehmen, wer...