Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung
33. Aufl. 2015
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F. Rechnungswesen - Aufgaben
I. Grundbegriffe: Buchführung, Buchführungspflicht
Buchführung bedeutet das zahlenmäßige Erfassen von Geschäftsvorfällen und des Betriebsvermögens. Die Buchführung schließt mit einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung ab.
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfordert grundsätzlich lediglich Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und über die Betriebsausgaben (darüber hinaus müssen Verzeichnisse – vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG – geführt werden).
Die Verpflichtung zur Buchführung und zur Bilanzierung ergibt sich aus §§ 238 ff. HGB und darüber hinaus aus den §§ 140, 141 AO.
Danach sind buchführungspflichtig:
a)nach Handelsrecht (§ 238 HGB)
Kaufleute i. S. der §§ 1 – 3, 5 und 6 HGB, außer
Gewerbetreibende, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die nicht im Handelsregister eingetragen sind und Einzelkaufleute, die nach § 241a HGB von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind.
b)nach Steuerrecht (§§ 140, 141 AO)
Steuerpflichtige, die bereits nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig sind.
andere ...