Melita Friebel, Eberhard Rick, Josef Schneider, Hans Walter Schoor

Fallsammlung Einkommensteuer

18. Aufl.

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61846-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-54438-5

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Fallsammlung Einkommensteuer (18. Auflage)

Kapitel 11: Veranlagung von Ehegatten

Vorbemerkungen

Die Veranlagungsarten betreffen nur das Veranlagungsverfahren, nicht das Abzugsverfahren (z. B. Lohnsteuer).

Gesetzliche Grundlage jeder Veranlagung ist § 25 EStG. Als Grundsatz gilt die Einzelveranlagung als Ausfluss der Individualbesteuerung.

Nur für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie haben bis VZ 2012 ein Wahlrecht zwischen der

Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vor, ist eine Einzelveranlagung durchzuführen.

Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung:

  • Es muss eine rechtsgültige Ehe bestehen,

  • die Ehegatten müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein (gem. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder § 1a EStG; EU-/EWR-Staaten),

  • die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sein. Gem. § 2 Abs. 8 EStG sind die Ehegattenregelungen auf Lebenspartner entsprechend anzuwenden.

Wurde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wird gem. § 26 Abs. 3 EStG die Zusammenveranlagung unterstellt.

Wird das Wahlrecht ausgeübt, so erfolgt aufgrund ...

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