Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79651-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66211-9

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Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG (1. Auflage)Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

18. Wie muss beim Übergang der Steuerschuldnerschaft abgerechnet werden?

Der leistende Unternehmer ist in Fällen des § 13b UStG grundsätzlich zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann insoweit einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen. Dies gilt gleichermaßen für Rechnungsberichtigungen. Allerdings ist der Besitz einer Rechnung – zumindest im Inland – keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

Soweit der Leistungsempfänger eine Rechnung erstellt, muss darin auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hingewiesen werden (§ 14a Abs. 5 UStG). Abweichende Sprachfassungen aus der EU sind möglich, z. B. im Englischen „reverse charge“. Die Vorschrift dient der Klarheit im Rechtsverkehr. Allerdings sieht das Gesetz keine Sanktionierungsmöglichkeit vor. Die fehlende Kennzeichnung hat weder Einfluss auf den Vorsteuerabzug, noch führt die fehlerhafte Rechnung zu einer Ordnungswidrigkeit (§ 26a UStG). Ebenso dürften zivilrechtliche Ansprüche des Leistungsempfängers wegen eventuell unterlassener Steueranmeldung ausscheiden, da den Leistungsempfänger selbst umfangreiche Prüfungspflichten treffen. Bei Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) gelten die Regelungen entsprechend.

Praxistipp

Idealerweise wird die...