Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79651-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66211-9

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Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG (1. Auflage)Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

15. Was ist bei grenzüberschreitenden Bauleistungen zu beachten?

Wird eine Bauleistung von einem ausländischen Unternehmer bezogen, geht die Steuerschuldnerschaft nach der allgemeinen Regelung über (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, ggf. Abs. 1 S. 27UStG). Da die allgemeine Regelung dem Verfahren für Bauleistungen vorgeht, bleibt es beim grenzüberschreitenden Bezug von Bauleistungen ohne Bedeutung, ob der Empfänger selbst Bauleister ist. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt zwingend zur Anwendung, sofern der ausländische Unternehmer in Deutschland über keinen Sitz oder ähnliches verfügt.

Beispiel

Unternehmer U bezieht eine Bauleistung vom in Spanien ansässigen Unternehmer ESU für 1.000 € netto. Sofern keine besondere Ortsbestimmung greift, richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung ist am Empfängerort des U in Deutschland zu besteuern. Da ESU in einem anderen EU-Staat als in Deutschland ansässig ist, schuldet nicht ESU, sondern U die deutsche Umsatzsteuer von 190 € (§ 13b Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UStG). Auf die Bauleistereigenschaft von U kommt es nicht an.

Wird eine Bauleistung von Deutschland ins Ausland erbracht, ist diese hier grundsätzlich nicht steuerbar. Ob im Ausland das Reverse-Charge...