Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79651-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66211-9

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Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG (1. Auflage)Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

8. Was ist beim Vorsteuerabzug aus Bauleistungen zu beachten?

Kommt es zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, kann der Leistungsempfänger die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht zeitgleich mit der Entstehung der Ausgangsumsatzsteuer. Eine Rechnung ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Beispiel

Generalunternehmer G bezieht am eine Bauleistung vom Subunternehmer S für 1.000 €. G schuldet Umsatzsteuer von 190 € spätestens im August 2015 (§ 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG). Im gleichen Monat entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Der Grundsatz gilt analog für Teilleistungen. Wird eine Teilleistung erbracht, entsteht im Zeitpunkt der Beendigung die Vorsteuer zeitgleich zur Ausgangsumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG i. V. m. § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2-3 UStG). Wird das Entgelt für eine (Teil-)Leistung als Anzahlung vor Abschluss der Leistungserbringung oder Schlussabrechnung gezahlt, entsteht das Vorsteuerabzugsrecht im Zeitpunkt der Zahlung (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 UStG).

Hinweis

Kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuldnerschaft ist ein Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).