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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 183/12 EFG 2015 S. 862 Nr. 10

Gesetze: UStG § 14 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 4, UStG § 14c Abs. 2, UStG § 2 Abs. 3 S. 1, KStG § 4 Abs. 1, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

Tierkörperbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit

unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gebührenbescheiden eines Zweckverbands

Leitsatz

1. Im Land Thürigen ist die Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten allein den Gebietskörperschaften vorbehalten. Es handelt sich hierbei auch dann um eine hoheitliche Tätigkeit, wenn sie privaten Entsorgungseinrichtungen übertragen wird.

2. Weist ein kommunaler Zweckverband in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung jeweils einen Mehrwertsteuerbetrag mit dem Hinweis aus, dass in der Entsorgungsgebühr durch den beauftragten (Entsorgungs-) Unternehmer – unter Angabe dessen Steuernummer – gesondert Mehrwertsteuer angefallen sei, stellt dieses Vorgehen einen ausreichenden Ausweis von Umsatzsteuer dar, um die umsatzsteuerrechtliche Verhaftung nach § 14c UStG auszulösen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 15
DStRE 2016 S. 680 Nr. 11
EFG 2015 S. 862 Nr. 10
UStB 2015 S. 69 Nr. 3
AAAAE-96273

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Thüringer FG, Urteil v. 18.12.2014 - 1 K 183/12

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