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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 205/13

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3b

Begriff des Betreibenlassens einer Stromerzeugungsanlage i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG a. F.

Leitsatz

Einem regionalen Energieversorgungsunternehmen steht für eine aus bloßen Finanzierungszwecken zwischenzeitlich nicht in ihrem Eigentum stehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, deren Errichtung sie zur dezentralen Versorgung von Letztverbrauchern einer Siedlung mit Strom und Fernwärme initiiert hat, im Kalenderjahr 2005 eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG i. d. bis zum geltenden Fassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG n. F.) als die Anlage betreiben lassendes Unternehmen zu, wenn sich das Unternehmen der Projektgesellschaft, in deren Eigentum sich die Anlage zwischenzeitlich befindet, bedient, um den Strom für ihre Vertragspartner (Letztverbraucher) herstellen zu lassen und die wirtschaftlichen Risiken überwiegend trägt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 4
DStRE 2016 S. 374 Nr. 6
PAAAE-96268

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Thüringer FG, Urteil v. 11.11.2014 - 2 K 205/13

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