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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 241/14 EFG 2015 S. 1005 Nr. 12

Gesetze: FGO § 44, FGO § 45 Abs. 1, FGO § 45 Abs. 3

Wird Einspruch eingelegt und gleichzeitig Sprungklage erhoben, ist die Klage unzulässig.

Leitsatz

1. Eine durch einen kundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erhobene Sprungklage wird durch die spätere Einlegung eines denselben Streitgegenstand betreffenden Einspruchs unzulässig.

2. Sie ist auch dann nicht nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln, wenn das FA nach Einlegung des Einspruchs die Zustimmung zur Sprungklage verweigert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 47
DStRE 2016 S. 51 Nr. 1
EFG 2015 S. 1005 Nr. 12
Ubg 2016 S. 108 Nr. 2
HAAAE-96262

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Thüringer FG, Urteil v. 15.07.2014 - 3 K 241/14

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