Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit endet nicht nach Ablauf üblicher Heilungszeiträume. Ihre Dauer richtet sich vielmehr individuell nach den persönlichen Verhältnissen beim Versicherten, und zwar einerseits danach, welche Anforderungen in der konkreten, zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit gestellt werden und zum anderen nach den konkret im Einzelfall bestehenden Beeinträchtigungen und funktionellen Einschränkungen, wobei zu prüfen ist, ob dem Versicherten ausgehend von den konkret vorhandenen Beeinträchtigungen die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit zugemutet werden kann. Dies schließt aus, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ganz abstrakt, ausgehend von der Art der eingetretenen Schädigung zu bestimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-96015
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.04.2015 - L 10 U 495/14
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